Ja, wenn Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Zulassungsschein) als Halter des Elektrofahrzeugs bzw. der Elektrofahrzeuge eingetragen sind. In der Regel wird die Person, die das Fahrzeug geleast hat, als Fahrzeughalter eingetragen, aber theoretisch kann es auch eine andere Person/Institution sein. Dies kann von jeder Leasinggesellschaft unterschiedlich gehandhabt werden.
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