Gesetzlichen Grundlagen zum Thema

Erstellt von Marc Schubert, Geändert am Mi, 3 Apr um 10:59 VORMITTAGS von Marc Schubert

Elektrischer Strom, der zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb dem Netz entnommen wurde oder direkt von einer Stromerzeugunganlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bezogen wird, kann zur Erfüllung der Treibhausgasquote genutzt werden. Im Abschnitt 2 der 38. ⁠BImSchV⁠ („Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb“) werden die für Antragstellende relevanten Bereitstellungsformen des Stroms beschrieben (vgl. §§ 5 ff. der 38. ⁠BImSchV⁠). Unterschieden werden hier zwei Fälle: Zum einen ist Strom anrechenbar, der an öffentlich zugänglichen Ladepunkten entnommen wurde (§ 6 der 38. BImSchV) Zum anderen kann auch das nicht-öffentliche Laden angerechnet werden: Pro reinem Batterielektrofahrzeug, das im jeweiligen Verpflichtungsjahr zugelassen war, ist ein pauschaler Schätzwert anrechenbar (§ 7 der 38. BImSchV) Das Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) ist in diesem Zusammengang zuständig für die Überprüfung der Anrechnungsvoraussetzungen von elektrischem Strom auf die THG-Quote und das Ausstellen entsprechender Bescheinigungen. Auf Grundlage der vom UBA ausgestellten Bescheinigungen kann eine Anrechnung auf die THG-Quote eines verpflichteten Unternehmens erfolgen. Hierfür ist das UBA jedoch nicht zuständig – Quotenstelle ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder).


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