THG Prämie für Ladepunktbetreiber

Erstellt von Team Backoffice, Geändert am Do, 15 Mai um 12:58 NACHMITTAGS von Mara Müller

Durch das neue Instrument, der Treibhausgasminderungsquote (THG Quote) können seit 2022 auch Ladepunktbetreiber von der THG Prämie profitieren. Ähnlich wie bei der Anrechnung von Elektrofahrzeugen, können auch hier, die durch die Ladestation verbundenen CO2 Einsparungen an quotenpflichtige Unternehmen vermarktet werden. 


Welche Bedingungen müssen Sie erfüllen?


1)    Betreiber von Ladepunkten müssen Ihre Ladesäulen, gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) im Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur registrieren. 


2)    Die Ladesäule muss im Ladesäulenregister veröffentlicht sein. Sollte dem nicht so sein, muss die Veröffentlichung noch beantragt werden.


3)    Die Ladeinfrastruktur muss öffentlich zugänglich sein. (Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2014/94/EU)


Was benötigen wir von Ihnen? 


•    Standort an dem sich die Ladepunkte befinden (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)


•    Start- und Endzeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde (Startdatum-Enddatum)


•    Entnommene Menge Strom (in MWH) 


Was gibt es zu beachten?


Das Umweltbundesamt prüft seit 2024 deutlich stärker eingereichte Lademengen. Selbst kleinste Abweichungen des Betreibernamens oder der Adresse, führen zu einer Ablehnung. Daher bitten wir Sie darum, Ihre Angaben auf der Bundesnetzagentur - Ladesäulenkarte und in Ihrem Profil zu vergleichen. Alle Daten müssen zwingend übereinstimmen.


Ablauf


Über Ihr Kundenprofil auf elektrovorteil.de müssen Sie zunächst Ihre Ladepunkte hinzufügen (https://elektrovorteil.de/charging_stations).


Anschließend können Sie über das Formular "Zählerstand hinzufügen" den Zeitraum und die entnommene Menge an Strom angeben und an uns übermitteln (eine Nachweispflicht besteht hier laut Angaben des Umweltbundesamts nicht).


Die angegebenen Informationen werden ähnlich wie bei der Beantragung der THG Prämie für Ihr E-Auto von uns gebündelt, an das Umweltbundesamt weitergeleitet und schließlich an quotenpflichtige Unternehmen.


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